Anbei eine Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes. In der Entscheidung wird festgestellt, dass entgegen der auch vom vbm und den bayrischen Arbeitsgerichten vertretenen Auffassung, der Anspruch auf T-ZuG Tage nicht schon dadurch erfüllt wird, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung gewährt, sondern diese muss auch nutzbar sein. Nach dem BAG ergibt die Tarifauslegung, dass dieses im Falle der AU nicht der Fall ist und daher die Tage nachzugewähren sind.
Tarifliche Freistellungstage verfallen nicht durch Krankheit.
Großer Erfolg für die IG Metall. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in dieser Frage unsere Rechtsauffassung. Unten könnt ihr die Pressemitteilung des BAG dazu herunterladen.
Presseerklärung des BAG zu Verfall T-Zug Tage bei Krankheit
Anbei eine Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes.
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